INTERESSANTES
Begriffssammlung
Es gibt 85 Begriffe in dem Verzeichnis unter H.
Hausgründe
sind mit einem untertänigen Haus verbunden, dürfen ohne höhere Bewilligung nicht vom Hause getrennt und nur mit diesem an einen anderen Besitzer übertragen werden
Hausstatt
Haus, zu dem keine od. nur unbedeutende Grundstücke gehören, kann aber auch ein Grundstück sein, auf dem ein Haus errichtet werden darf oder soll
Haussteuer
Abgabe an den Landrichter, die von jedem im Landgerichtsbezirk gelegenen Haus eingehoben wird
Hausüberlände
untrennbar mit dem Hause verbundene Gründe, mit einem besonderen Grunddienst und eigener Gewähr belegt
Herrenforderung, -gefälle
Abgaben und Dienstleistungen, welche der Untertan der Herrschaft zu leisten verpflichtet ist
Herrschaft
Verwaltungs- und Niedergerichtsgebiet über Untertanen und ihre Güter, selten räumlich geschlossen
Hofacker
Acker, der nicht an Untertanen vergeben oder verpachtet ist, sondern von der Herrschaft in Eigenregie bewirtschaftet wird
Hofamt
herrschaftlicher Verwaltungsbezirk, der die in unmittelbarer Nähe des Herrschaftssitzes ansässigen Untertanen umfasst
Hofamtmann
Vorsteher des Hofamtes, in der Regel dem Kreise der Untertanen entnommen und von denselben gewählt
Hofbauer
Besitzer eines ganzen Bauernhofes, im Gegensatz zu den Halbhöflern oder Lehnern, Halblehnern, Hofstätten usw.
Hofgericht
das in der Regel unter der Leitung eines weltlichen Beamten, des Hofrichters, stehende Gericht eines Stiftes über seine Untertanen
Hofgrößeneinteilung
Hof als Einheit = ganzer Hof (Meierhof); - ? Hof od. ? Bauer = Hube, Erb oder Lehen; - 1/4 Hof od. 1/4 Bauer = Hofstatt; - 1/8 Hof od. 1/8 Bauer = Kleinhäusl; - 1/16 Hof od. 1/16 Bauer = Sölde
Hofkammer, cameralis
Güter und Herrschaften, die dem Landesfürsten gehörten/gehören und durch die Hofkammer verwaltet wurden/werden.
Hofmark
Ortschaft mit marktähnlichen Privilegien und zugleich herrschaftlicher Niedergerichts- und Verwaltungsbezirk (bayer. Sonderform der Grundherrschaft)
Hofmarksrichter
von den Untertanen gewählter und von der Herrschaft bestätigter Vorsteher eines Verwaltungsbezirkes